Veranstaltung: | KMV01/2020-Rotenburg Wümme |
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Tagesordnungspunkt: | 6 Finanzautonomie der Ortsverbände |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand/Stefan Fuchs/OVs (dort beschlossen am: 01.08.2020) |
Status: | Eingereicht |
Beschlossen am: | 09.07.2020 |
Eingereicht: | 02.08.2020, 13:53 |
Antragshistorie: | Version 1 |
SuS06-Ä1NEU: Anpassung der Beitrags- und Kassenordnung
Antragstext
Beitrags- und Kassenordnung von Bündnis 90/Die
Grünen KV Rotenburg Wümme
Geändert am 29.08.2020, KMV Stemmen
§1 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über
Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre
Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand
der zuständigen Gliederung auf Antrag.
- Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige
Gliederung geleistet werden.
- Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in
Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband
(Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).
- Die Ortsverbände zahlen die Beitragsumlage für den Kreis-, Landes- und
Bundesverband jeweils zur Quartalsmitte an den Kreisverband.
- Die Höhe der Beitragsumlage für den Kreisverband legt die
Kreismitgliederversammlung fest.
- Der Vorstand der jeweiligen Gliederung ist verantwortlich für die Pflege
der Mitgliederdatei.
§2 Mandatsbeiträge
- Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte
Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen
Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an die jeweilige Gliederung
(Kreisverband oder Ortsverband). Falls kein Ortsverband mit eigener Kasse
[HS1] besteht, sind die Mandatsbeiträge der Ortsebene an den Kreisverband
zu zahlen.
- Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge von Amts-, MandatsträgerInnen auf
Kreisebene und vom Kreisverband entsandten Personen beträgt mindestens 50%
der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge
für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder stv. BürgermeisterIn, wird
analog ein Beitrag von 50% erhoben. Der Beitragssatz von 50% gilt ab der
Wahlperiode 2021-2026.
- Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich
geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte
reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund
der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen
berücksichtigt werden.
- Die MandatsträgerInnenbeiträge werden monatlich (alternativ bei den
Mandatsbeiträge aus Sitzungsgeldern vierteljährlich) an den KV/ OV
gezahlt.
- Der/die KassiererIn informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes
parteiintern an die MV über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung.
Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den KassiererInnen
vorab die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten
Sitzungsgelder mit.
§3 Spenden
- Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des
Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden
Gebietsverband, sofern der/ die SpenderIn nichts anderes verfügt hat.
- Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist
nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des
Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die
Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind.
Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der
unterschriebenen Bestätigungen.
§4 Haftung
- Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die
keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden
ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht
genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
- Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die
mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht
nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften
des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den
hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt
davon unberührt.
§5 Kassenführung und Haushalt
- Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen
Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem
Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes, insbesondere der/die KassiererIn sind
verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und
Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die
regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den
jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des/der
KassiererIn jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der
Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/ die
KassiererIn eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die
Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit
ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen,
für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen
außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist
abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit
abgeschlossen wird, legt der/ die KassiererIn der Mitgliederversammlung
unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen
einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu
ist die Zustimmung des/ der KassiererIn notwendig. Weiteres kann in einer
Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.
- Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und
OV zu sorgen. Dazu kann die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der
Zuschüsse aus der staatlichen Grundfinanzierung zwischen den Kreis- und
Ortsverbänden beschließen. Die Kreismitgliederversammlung kann von den
Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.- Der KV erhebt eine eigene Umlage von 20% auf den tatsächlich
gezahlten Mitgliedsbeitrag und zieht diese ebenfalls quartalsmäßig
von den OVs ein. Berechnungsgrundlage hierfür ist der
Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres. - OVs mit eigenen Konten geben dem KV eine Einzugsermächtigung und
sorgen für eine ausreichende Deckung ihres Kontos. Der KV kann für
den Fall, dass Rücklastschriften entstehen, die Kassenführung nach
zweimaliger Mahnung mit einer Frist von vier Wochen an sich ziehen.
Diese Maßnahme ist in der zweiten Mahnung anzukündigen. - Den Ortsverbänden ist ein angemessener Anteil der Mitgliedsbeiträge
für ihre Arbeit zu belassen. Eine Abführung von mehr als 50% der
einem Ortsverband nach Abzug der an Bundes- und Landesverband
abzuführenden Beitragsanteile verbleibenden Mitgliedsbeiträge ist
unzulässig. Es ist vom jeweiligen OV sicherzustellen, dass nicht
durch wissentliche Beitragsminderung - ohne nachweislichem Grund -
ein Missbrauch des Solidaritätsprinzips entsteht. - Auf Kreisebene wird ein OV-Solifonds eingerichtet. Die Mittel [HS2]
aus dem Solifonds sind zweckgebunden für die Wahlkampfausgaben der
Ortsverbände. Die Ortsverbände zahlen 5% der tatsächlich gezahlten
Mitgliedsbeiträge (Berechnungsgrundlage hierfür ist der
Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres) in den OV-Solifonds. Der
Kreisverband zahlt 20% seiner Einnahmen aus der staatlichen
Grundfinanzierung in den OV-Solifonds. Der/ die Kreiskassierer*in
lädt etwa ein Jahr vor jeder Wahl zu einer OV-
Kassierer*innenversammlung ein, auf der die Kriterien für
Ausschüttungen aus dem Solitopf an die OVs festgelegt werden. Die
Ortsverbände können die ausgeschütteten Mittel ausschließlich für
ihre Wahlkampfausgaben verwenden. - Zum Abruf der Mittel aus dem Solifonds legen die Ortsverbände dem
Kreisvorstand einen Antrag inkl. Wahlkampffinanzplanung spätestens
sechs Monate vor dem Wahltermin vor. Nicht abgerufene Mittel werden
vom Kreisverband für Wahlkampfmaßnahmen in dem jeweiligen OV Gebiet
verwendet. - Die Finanzverteilung im KV wird im ersten Quartal 2022 überprüft und
bei erkennbaren Missverhältnissen abhelfend angepasst.
- Der KV erhebt eine eigene Umlage von 20% auf den tatsächlich
- Ein Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an
den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch- Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei
die Finanzautonomie beim OV verbleibt (Der KV kann hierfür eine
Gebühr erheben) - Verzicht auf die Finanzautonomie und Übertragung an den KV, wobei
der KV dem OV finanzielle Mittel nach Vereinbarung bereitstellt.
- Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei
- Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband
maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen
Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
§6 Kassenführung der Ortsverbände
- Jeder Ortsverband der Partei mit eigener Kassenführung hat ein für den
Finanzbereich zu ständiges Vorstandsmitglied direkt in das Amt zu wählen,
das insbesondere verantwortlich ist für
- die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung,
- die Erstellung der Finanzplanung,
- die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe
- den jährlichen Finanzbericht an die Mitglieder oder Mitgliederversammlung
- die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem
Parteiengesetz.
- Der Rechenschaftsbericht ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 15.2.
des folgenden Jahres für die Konsolidierung dem Kreisverband vorzulegen.
Kommt ein Gebietsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind
Sanktionen des Landesverbandes gegen den Ortsverband, der die Verspätung
verursacht hat an diesen weiterzuleiten.
- Das für den Finanzbereich zuständige Vorstandsmitglied darf nicht
gleichzeitig die Geschäftsführung des betroffenen Gebietes innehaben.
§7 Rechenschaftsbericht
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes sind verantwortlich
für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des mit den Ortskassen
konsolidierten Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes nach dem
Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des
folgenden Jahres.
- Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend
nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim
Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht
nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich:
Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet
ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe
des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über
Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die
rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband
gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an
sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
- Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes (KV inkl. OVs)
wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die
Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer
Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem
Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die
Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die
Vorsitzende den Bericht bestätigen.
§8 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen
mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen,
die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und
die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und
Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes
in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe
des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der
Abgabefristen beigelegt werden.
Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der
Zuwendungsbestätigungen (nur beim KV) und die Rechenschaftsberichte des
Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt
werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
§ 9 Schlussbestimmung
- Soweit Regelungen hier nicht getroffen oder unwirksam sind, gilt die
Beitrags und Kassenordnung des Landesverbandes entsprechend.
- Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft
Begründung
Unsere Beitrags- und Kassenordnung (BuK) ist seit 2012 nicht mehr angepasst worden und entspricht nicht mehr der heutigen Zeit. Neben dieser Anpassung an die Muster-KuV des Landesverbandes (LV) sind nun auch die Prozesse zu regeln, wenn Ortsverbände ihre Mitgliedbeiträge und die Kasse eigenverantwortlich verwalten wollen.
Die Ortsverbände Rotenburg und Bothel haben sich zu diesem Schritt zum 1. Januar 2020 entschlossen.
Dadurch sind neben redaktionelle Verbesserungen weiterreichende Änderungen erforderlich.
Auf Antrag von Stefan Fuchs wurden Änderungsvorschläge berücksichtigt. Die BuK sieht nun auch einen OV-Soli-Fond zum Ausgleich von Strukturunterschieden zwischen den OVs zweckgebunden für Wahlkampfausgaben vor.
Diese BuK wurde zusammen mit dem Landesfinanzreferenten und den OVs entwickelt und abgestimmt. Sie schafft klarere Regeln und Transparenz für alle Beteiligten.
Änderungsanträge
- 32068 (Marco Körner (KV Rotenburg/Wümme), Eingereicht)