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Logische Reihenfolge. Der Begriff „Rederecht“ ist weitgreifender als der Begriff „Redeliste“.
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Erweiterung des Regelwerkes gemäß Satzung und Frauenstatut. Es schafft mehr Klarheit.
Satzung und Statuten: | Geschäftsordnung für KMV |
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Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 24.11.2019) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 16.08.2020, 16:03 |
§4 Redeliste
§5 Rederecht
Es wird eine Redeliste geführt, bei der unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen und der Geschlechterparität das Wort zu erteilen Ist. Die Redezeit kann von der Versammlungsleitung begrenzt werden. Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt worden, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst das Wort an den Antragstellenden zwecks Antragsbegründung. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.
Der/die Vorstand/Sitzungsleitung kann jederzeit eine Begrenzung der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen.
Eine Redeliste wird nur solange fortgeführt, wie die Quotierung eingehalten werden kann.
Der/die Vorstand/Sitzungsleitung erteilt aufgrund der Meldungen im Rahmen einer quotierten Redeliste und unter Berücksichtigung von Beschränkungen nach Absatz (1) das Wort.
Jeder Antrag darf zu Beginn seiner Befassung durch die/den Antragsteller/in begründet werden. Das Recht auf Antragsbegründung kann ausschließlich durch Beschluss auf Nichtbefassung eines Antrages genommen werden.
Redeberechtigt im Rahmen der Redeliste sind neben den Stimmberechtigten die von einem Tagesordnungspunkt oder Antrag direkt Betroffenen. Gästen kann durch den/die Vorstand/Sitzungsleitung Rederecht erteilt werden, bei Widerspruch aus der Versammlung ist darüber abzustimmen.
Persönliche Erklärungen können nur zum Ende eines Tagesordnungspunktes mit einer Zeitbegrenzung von einer Minute abgegeben werden.
Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung Bündnis 90/ DIE GRÜNEN im
Landkreis Rotenburg/ Wümme (gemäß§5Abs. 7 der Satzung des Kreisverbandes vom
13.12.2012)
§ 1 Zusammentreten
Die Mitgliederversammlung von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN des Landkreises Rotenburg/
Wümme wird vom Kreisvorstand gemäß der Satzung einberufen und geleitet.
Für jede Mitgliederversammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt, In die sich
die anwesenden Mitglieder eintragen.
Die Dauer der Mitgliederversammlung soll drei Stunden nicht überschreiten, es
sei denn, die Kreismitgliederversammlung beschließt In Ausnahmefällen mit
Mehrheit eine genau terminierte Verlängerung.
Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
§2 Tagesordnung
Die Tagesordnung wird vom Kreisvorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung
anstehenden Gegenstände und der schriftlich vorliegenden Anträge aufgestellt.
Die Tagesordnung soll mindestens die folgenden Punkte enthalten:
Top 1 Begrüßung, Eröffnung der Mitgliederversammlung Sitzung, Feststellen der
Beschlussfähigkeit
TOP 2 Verabschiedung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
TOP 3 (- nur sofern wichtige Angelegenheiten wie z. B. Mitteilungen oder
Arbeitsansätze zu besprechen und zu beschließen sind -) Berichte des Vorstandes,
der Kreistagsfraktion und der Delegierten
TOP X Verschiedenes
Bei dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes" kann kein Beschluss gefasst werden.
Er dient lediglich dem Informationsaustausch.
§3 Beschlussfassung
Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 5 Nr. 4 der Kreisverbandssatzung
Rotenburg/ Wümme. Die Beschlussfähigkeit wird unter TOP 1 festgestellt. Ist die
Versammlung beschlussfähig, so kann eine erneute Feststellung der
Beschlussfähigkeit erst nach einer Abstimmung durchgeführt werden. Dazu bedarf
es des Antrages eines anwesenden Mitglieds.
Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so
schließt die Versammlungsleitung die Mitgliederversammlung.
Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt In die Tagesordnung festgestellt, so
sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Versammlung erneut vorzulegen.
§4 Redeliste
§5 Rederecht
Es wird eine Redeliste geführt, bei der unter Berücksichtigung der Reihenfolge
der Wortmeldungen und der Geschlechterparität das Wort zu erteilen Ist. Die
Redezeit kann von der Versammlungsleitung begrenzt werden. Ist zu einem
Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt worden, so erteilt die
Versammlungsleitung zuerst das Wort an den Antragstellenden zwecks
Antragsbegründung. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.
Der/die Vorstand/Sitzungsleitung kann jederzeit eine Begrenzung der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen.
Eine Redeliste wird nur solange fortgeführt, wie die Quotierung eingehalten werden kann.
Der/die Vorstand/Sitzungsleitung erteilt aufgrund der Meldungen im Rahmen einer quotierten Redeliste und unter Berücksichtigung von Beschränkungen nach Absatz (1) das Wort.
Jeder Antrag darf zu Beginn seiner Befassung durch die/den Antragsteller/in begründet werden. Das Recht auf Antragsbegründung kann ausschließlich durch Beschluss auf Nichtbefassung eines Antrages genommen werden.
Redeberechtigt im Rahmen der Redeliste sind neben den Stimmberechtigten die von einem Tagesordnungspunkt oder Antrag direkt Betroffenen. Gästen kann durch den/die Vorstand/Sitzungsleitung Rederecht erteilt werden, bei Widerspruch aus der Versammlung ist darüber abzustimmen.
Persönliche Erklärungen können nur zum Ende eines Tagesordnungspunktes mit einer Zeitbegrenzung von einer Minute abgegeben werden.
§5 Anträge
Zur Sache antragsberechtigt Ist jedes anwesende Mitglied des Kreisverbandes.
Anträge sollen so gefasst sein, dass mit „dafür (ja)" oder „dagegen (nein)"
abgestimmt werden können. '
Finanzanträge können nur behandelt werden, wenn sie schriftlich vorliegen und
mit der Einladung verschickt wurden.
Anträge zur Geschäftsordnung sind sofort - außerhalb der Rednerliste - zu
behandeln.
Anträge zur Geschäftsordnung umfassen:
Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Vor der Abstimmung
besteht die Möglichkeit zu einer Gegenrede. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen
während einer bereits laufenden Abstimmung erfolgen.nicht
Ein Antrag auf geheime Abstimmung wird ohne Gegenrede und ohne Aussprache
gestellt, sofern mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder einen entsprechenden
Antrag unterstützen.
§6 Beschlussfassung
Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, Indem
sie die zur Abstimmung stehende Frage stellt. Die Abstimmung erfolgt in der
Regel per Handzeichen. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird
zunächst über den weltergehenden Antrag abgestimmt. Die
Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weltergehende Ist.
Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander
gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen Ist hierbei der
Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und
verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen,
stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.
§7 Wahlen
Wahlen sind geheim. Stehen mehrere Kandidaten/ Kandidatinnen zur Wahl, Ist der/
die KandidatIN gewählt, wenn der/ die mehr als 50% der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinen kann, ist dieses Quorum bei Feststellung des
Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei
dem die beiden Kandidaten/ Kandidatinnen zur Stichwahl stehen, die im ersten
Wahlgang die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinen.
Abgestimmt wird mit „Ja", „Nein" oder „Enthaltung". Die Gesamtzahl der
abgegebenen Stimmen entspricht der Zahl der anwesenden Parteimitglieder.
§8 Protokoll
Über Jede Mitgliederversammlung Ist ein Protokoll vom Kreisvorstand
anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten: Tagungsort, Tagesordnung, Beginn
und Ende der Mitgliederversammlung, die Anwesenheitsliste und die schriftlichen
Anträge als Anhang, die gestellten Anträge Im Wortlaut (sofern nicht Im Anhang)
und deren Abstimmungsergebnisse.
Das Protokoll wird den Mitgliedern In der Regel vier Wochen nach der
Mitgliederversammlung zugesandt und auf der folgenden Mitgliederversammlung
durch die Mitglieder verabschiedet.
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