Die Änderungen in § 5 der Satzung haben zum Ziel, die bereits dort vorgesehenen Mitgliederrechte zu unterstreichen. Der Antrag auf Einberufung einer KMV aufgrund des schirftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder wird erst in Verbindung mit einer durch die Satzung bestimmten Frist zu einem echten und wirksamen Mitgliederrecht. Weiterhin ist die Einladung zur KMV per Email nur zulässig, wenn das Mitglied diesem zustimmt. Eine Widerspruchslösung widerspricht hingegen gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 der Landesverbandssatzung den Grundprinzipien der LV-Satzung und ist daher unzulässig.
Die Änderungen in § 8 der Satzung plädieren im Wesentlichen dafür, die Bezeichnung "SprecherInnen" wie bisher beizubehalten, da hierdurch die basisdemokratische Prägung der Grünen sowie das Wirken der gewählten Personen als Erste unter Gleichen im Vorstand als kollektivem Entscheidungsgremium betont wird. Darüber hinaus sollte das Amt der/des Schriftführerin/Schriftführers beibehalten werden, um insbesondere in Zukunft sicherzustellen, dass die Mitglieder auf Wunsch regelmäßig über die Arbeit des Vorstandes informiert werden.