Veranstaltung: | KMV01/2020-Rotenburg Wümme |
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Tagesordnungspunkt: | 6 Finanzautonomie der Ortsverbände |
Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 24.11.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 03.08.2020, 16:56 |
Antragshistorie: | Version 1 |
SuS05Ä1NEU: Anpassung - Satzung von Bündnis 90/Die Grünen KV Rotenburg Wümme
Antragstext
Satzung von Bündnis 90/Die Grünen KV Rotenburg Wümme
Geändert am 29.08.2020, KMV Stemmen
Präambel
Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind überzeugt, dass es zur
Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an
Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die
parlamentarische Arbeit als ein Mittel unter anderen, getreu den Grundprinzipien
– ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial, Ihr oberstes Ziel ist es
die Lebensgrundlagen zu wahren und zu schützen. Sie fühlen sich verpflichtet,
stets für die Gesamtinteressen der Bevölkerung tätig zu werden und bei allen
Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte
vorrangig auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für alle Menschen
und insbesondere für die kommenden Generationen bedacht zu sein. Die Offenheit
zum Gespräch mit allen Personen und Gruppen, die sich in ihrem Wirken und
Handeln mit den oben genannten Grundprinzipien in Einklang bringen lassen,
gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des
jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit,
Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu bewahren.
Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedeutet gelebte Demokratie, dass unsere jeweilige
politische Arbeit in allen Gremien und im Parlament zeitlich begrenzt bleibt.
Ein weiteres Grundprinzip von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, dass jede und jeder
aktiv mitwirken und mitbestimmen kann, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
- Der Kreisverband führt den Namen „Bündnis 90/ Die Grünen Kreisverband
Rotenburg Wümme
Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV-ROW
- Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Rotenburg/Wümme
- Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem
Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein
Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
§2 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder
den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den
Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich
des Landkreises lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied
von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis
90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien
oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder
konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder
ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverband der jeweils untersten
Ebene. Der Aufnahmeantrag ist direkt und umgehend diesem Gebietsverband
zuzuleiten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
- Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen
Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Eine Ablehnung muss seitens des Vorstandes den Mitgliedern gegenüber auf
Anfrage begründet werden.
- Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des
Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren
Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht
ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können
Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber
entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme
gewünscht ist.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5.1 der
Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz
oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils
untersten Ebene zu erklären.
- Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit
keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung
einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten
Mahnung hingewiesen werden.
§4Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei
im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei,
Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer
Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch
Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht,
sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung
innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen. Sie sind nicht berechtigt,
selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über
Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten,
sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die
satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die
Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§5 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung (KMV).
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr
statt. Sie ist auf Beschluss des Kreisvorstandes, der KMV oder auf
schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes
unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich
einzuberufen.
- Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen
(Postausgang) vom Vorstand einzuberufen. Eine Einberufung auf Antrag der
Mitglieder hat binnen acht Wochen zu erfolgen. Mit der Ladung ist die
vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Mit schriftlicher Zustimmung des
Mitglieds ist die Einladung auch per E-Mail zulässig. Diese Zustimmung
gilt als gegeben, wenn diese in der elektronischen Mitgliederverwaltung
hinterlegt ist und der Einladung per Mail nicht widersprochen wurde.
- Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden
Gründen verkürzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % der
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4
Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben
Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
- An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag
können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist
von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Eine
elektronische Unterschrift ist zulässig. Das Protokoll wird innerhalb drei
Wochen nach der Versammlung an die Mitglieder versendet und in der Wolke
(KV-Cloud) abgelegt.
- Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht
auf einer KMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
§ 6 Beschlussfassung
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird
durchgeführt auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder.
§7 Wahlen
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei
den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen
kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent
der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl
durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im
ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Wird im zweiten Wahlgang keinE Bewerber*in gewählt, entscheidet die
Versammlung über das weitere Verfahren.
Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang
durchgeführt werden. Dabei hat jedeR Stimmberechtigte so viele Stimmen wie
Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g.
Quoten die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
- Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre
Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens
wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen
Rechtsvorschriften einzuhalten.
§8 Vorstand
- Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft in
dem jeweiligen Kreisverband. Der Vorstand besteht aus:
Zwei Vorstandssprecher*innen, dem/der Kassierer*in und drei
Beisitzer*innen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in
ihre Funktion gewählt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
mit dem Kreisverband stehen.
- Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in
Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung
bekannt zu geben.
- Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über
seine Tätigkeit.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen.
- Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen
der Arbeitgeberfunktionen.
- Die Kreisvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen
Fragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den Kreisverband nach außen. Die
Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten
nachgeordneter Verbände und Parteigremien zu unterrichten. Er kann diese
zur Rechnungslegung verpflichten
- Die Sitzungen des Vorstandes sind offen für alle Mitglieder, wenn nicht
der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte anderes beschließt.
Sitzungstermine und Tagesordnung sind jedem Mitglied auf Anfrage
mitgeteilt. Die Protokolle (Ergebnisprotokoll) der Vorstandssitzungen
werden innerhalb drei Wochen nach der Sitzung in der Wolke (KV-Cloud)
abgelegt.
§9 Teilhabe von Frauen (Frauenstatut) ,
Kinderbetreuung
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches
Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten
ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“
werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.
Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung
geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und
nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe
erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu
achten und zu stärken.
- Alle Gremien des Kreisverbandes und der vom Kreisverband zu beschickende
Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den
Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze
vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu
gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für
alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind
möglich.
- Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden,
bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes
entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung
den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich
ein Vetorecht entsprechend Absatz 4 und können ein Frauenvotum beantragen.
- Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen.
Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu
gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen),
mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die
Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
- Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer
Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten
Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in
den KV Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein
Frauenvotum.
- Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/ Gremien hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst
auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung
mehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von
Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen
Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.
- Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen,
können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels
Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.
§10 Rechnungsprüfer*innen
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied der Gliederung sein
und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
§11 Beitrags- und Kassenordnung
- Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm, Finanz- und Personalautonomie.
- Finanzangelegenheiten über die Satzung hinaus regelt die Beitrags- und
Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung und wird mit einfachem
Mehrheitsbeschluss durch die KMV beschlossen.
§ 12 Kreisarbeitsgemeinschaften
- Kreisarbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, auf der Grundlage
parteiinternen wie externen Sachverstandes Themen programmatisch zu
bearbeiten, erarbeitete Positionen einer Beschlussfassung zuzuführen, den
Kreisvorstand und die MandatsträgerInnen im Landkries zu beraten sowie die
Diskussion und Politik in Kreis- und Ortsverbänden anregend zu
unterstützen sowie Positionen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in anderen
Zusammenhängen zu vertreten.
- Die KAG'en sind die Schnittstelle zwischen Partei und Initiativen,
Verbänden, Vereinen. Sie pflegen im Namen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Kontakte mit Organisationen und Gruppen außerhalb der Partei und treten
nach Abstimmung mit dem Kreisvorstand an die Öffentlichkeit.
- Kreisarbeitsgemeinschaften oder ihre Mitglieder haben nur mit
schriftlicher Zustimmung des Kreisvorstandes das Recht, im Namen oder zu
Lasten des Kreisverbandes Verträge abzuschließen.
- Über die Einrichtung und Auflösung von Kreisarbeitsgemeinschaften
entscheidet die KMV.
- Weiteres bestimmt ein von der KMV zu beschließendes KAG-Statut.
§13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
- Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des
Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich
insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung
sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
Begründung
Unsere Kreissatzung ist seit 2012 nicht mehr angepasst worden. In Abstimmung mit dem Landesverband (LV) stellen wir den Antrag, die Satzung an die KV-Mustersatzung des LV anzupassen.
Durch die Einführung der Geschäftsordnung für KMVen, der Finanzautonomie, der Regelung für die Kreisarbeitsgruppen und das Abbilden des neuen Frauenstatut ist die Änderung der Satzung erforderlich.
Vorgeschlagene Änderungen von Stefan Fuchs wurden umfänglich berücksichtigt.