Veranstaltung: | KMV01/2020-Rotenburg Wümme |
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Tagesordnungspunkt: | 6 Finanzautonomie der Ortsverbände |
Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 24.11.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.08.2020, 18:45 |
Antragshistorie: | Version 1 |
SuS04NEU: Änderung der Finanzverteilung im Kreisverband
Antragstext
Der Vorstand des KV Rotenburg (Wümme) beantragt eine Änderung der Verteilung von
Finanzen im Kreisverband wie folgt:
- Die Mandatsbeiträge der Kreistagsfraktion verbleiben beim KV (alte
Regelung)
- Die Mandatsbeiträge in Regionen ohne OV verbleiben beim KV (alte Regelung)
- Die Mandatsbeiträge in Regionen mit OV verbleiben beim OV (alte Regelung)
- Die Zuschüsse aus der staatlichen Parteienfinanzierung verbleiben beim KV
(alte Regelung)
- Sonstige Einnahmen (Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen etc.)
verbleiben in der Gliederung, in der sie eingenommen werden (alte
Regelung)
- Die zugordneten Mitgliedsbeiträge der OVs gehen ab 01.01.2020 an die OVs.
Sie können entweder ein eigenes Girokonto unterhalten und die Beiträge
selbst einziehen, oder der KV zieht die Beiträge weiter ein und bucht sie
auf die internen Verrechnungskonten der OVs um. In letzterem Fall behält
sich der KV, analog zum LV, vor, eine angemessene Buchungsgebühr zu
berechnen.
- Die Mitgliedsbeiträge in Regionen ohne OV gehen an den KV. (alte Regelung)
- Der KV zieht quartalsmäßig die zu entrichtende Umlage an BV und LV (Stand
2020: 5,08 Euro je Mitglied) von den OVs ein und leitet sie weiter.
- Der KV erhebt eine eigene Umlage von 20% auf den tatsächlich gezahlten
Mitgliedsbeitrag und zieht diese ebenfalls quartalsmäßig von den OVs ein.
Berechnungsgrundlage hierfür ist der Jahresabschluss des jeweiligen
Vorjahres.
- Die Ortsverbände zahlen 5% der tatsächlich gezahlten Mitgliedsbeiträge
(Berechnungsgrundlage hierfür ist der Jahresabschluss des jeweiligen
Vorjahres) in
einen OV-Solifonds. Der Kreisverband zahlt 20% seiner Einnahmen aus der
staatlichen
Grundfinanzierung in den OV-Solifonds. Die Mittel aus dem Solifonds sind
zweckgebunden für die Wahlkampfausgaben der Ortsverbände. Der Solifonds
tritt an
die Stelle der bisherigen allgemeinen Wahlkampfzuschüsse des KVs an die
OVs. Die
Fondsmittel werden beim Kreisverband verwaltet. Näheres regelt die
Beitrags- und
Kassenordnung des Kreisverbandes.
- OVs mit eigenen Konten geben dem KV eine Einzugsermächtigung und sorgen
für eine ausreichende Deckung ihres Kontos. Der KV kann für den Fall, dass
Rücklastschriften entstehen, die Kassenführung nach zweimaliger Mahnung
mit einer Frist von vier Wochen an sich ziehen. Diese Maßnahme ist in der
zweiten Mahnung anzukündigen.
- Den Ortsverbänden ist ein Antrag auf angemessener Anteil der
Mitgliedsbeiträge für ihre Arbeit zu belassen. Eine Abführung von mehr als
50% der einem Ortsverband nach Abzug der an Bundes- und Landesverband
abzuführenden Beitragsanteile verbleibenen Mitgliedsbeiträge ist
unzulässig. Es ist vom jeweiligen OV sicher zu stellen, dass nicht durch
wissentliche Beitragsminderung - ohne nachweislichem Grund - kein
Missbrauch des Solidaritätsprinzips entsteht.
- Die Finanzverteilung im KV wird im ersten Quartal 2022 überprüft und
bei erkennbaren Missverhältnissen abhelfend angepasst.
Das Ergebnis dieses Beschlusses sind in die Beitrags- und Kassenordnung des KV
eingearbeiten.
Begründung
Einige OVs haben Ende 2019 ihre Finanzautonomie erklärt. Der KV Vorstand hat daraufhin Rücksprache mit dem Landesverband und den OVs gehalten.
Ergebnis der umfangreichen Beratungen war, dass das Ansinnen der OVs, über ihre eigenen Mitgliedsbeiträge und deren Verwendung zu verfügen, legitim und sinnvoll ist. Durch die Nähe und höhere Bindung zum OV kann die Einhaltung der satzungsgemäßen Beiträge besser kommuniziert werden, und die OVs haben vor Ort bessere Möglichkeiten und eine höhere Verantwortung für die politische Arbeit.
Es wurde in den Gesprächen ebenfalls rausgearbeitet, welche Aufgaben der KV übernimmt und wie seine finanzielle Ausstattung aussehen sollte. Dabei ist das in der mittelfristigen Finanzplanung einzusehende Modell entstanden.
Abgestimmte Fassung vom 23.06.2020